Bundestag beschließt Maser-Impfpflicht
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Am 14.11.2019 wurde das Masernschutzgesetz in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beschlossen. Durch das Gesetz von Gesundheitsminister Spahn soll auch neben der verpflichtenden Masern-Impfung für Kita- und Schulkinder eine Geldstrafe bis zu 2.500 Euro für Impfverweigerer möglich sein.
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Eltern, die ihre Kinder nicht gegen Masern impfen lassen, droht der Ausschluss ihres Nachwuchses aus der Kita und ein Bußgeld. Aber nicht nur Kinder müssen sich gegen Masern impfen lassen.
Von der Kita können die Kinder ausgeschlossen werden, von der Schule wegen der allgemeinen Schulpflicht nicht.
Durch das Gesetz, dass am 01.03.2020 in Kraft tritt, sollen Schul- und Kindergartenkinder wirksamer gegen Masern geschützt werden.
Eckpunkte des Gesetzes
Kinder und Mitarbeiter in Kitas und Schulen, Personal in medizinischen Einrichtungen und auch Menschen und Personal in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Darunter fallen auch Asylbewerberheime, Flüchtlingsunterkünfte und auch Ferienlager.
Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Nachgewiesen werden kann die Impfung beziehungsweise Immunität durch den Impfausweis oder durch ein Attest vom Arzt, dass man schon einmal Masern hatte. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist und Menschen, die vor 1970 geboren sind, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern schon durchlitten haben.
Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) verteidigte seinen Gesetzentwurf im Bundestag mit den Worten: „Masernschutz sei Kinderschutz. So solle das Gesetz die Schwächsten vor der hoch ansteckenden Erkrankung schützen“.
Ärzteverein plant Verfassungsklage
Gegner einer Impfpflicht haben angekündigt, Klage gegen das Gesetz einzureichen.
So hat Michael Friedl, Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin in Heidelberg und Vorsitzender des Vereins „Ärzte für individuelle Impfentscheidung eV“ mitgeteilt, „Wir als Verein der Ärzte für eine individuelle Impfentscheidung werden aus unseren Reihen eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einreichen und unterstützen“.
Friedl führte weiter aus, dass eine so drastische Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung durch die Masernfälle in Deutschland nicht zu rechtfertigen seien. Zudem, so Friedl weiter, steigt gleichzeitig die Impfbereitschaft in der Bevölkerung und dass in anderen Ländern, die eine Impflicht haben, es zu nicht weniger Maserninfektionen gekommen ist.
Auch sehe Friedl es als pädagogisch und soziale Aufgabe des Staates über die klaren Vorteile und den Nutzen einer Impfung aufzuklären und das würde mit dem neuen Gesetz nicht berücksichtigt.
„Mit einem Zwang, wie er jetzt beschlossen wurde, erreicht die Regierung ihre Ziele nicht“, sagte Friedl.
Masern
Masern ist eine Kinderkrankheit - sie wird oft als harmlos bezeichnet. Masern verursachen jährlich den Tod von weltweit hunderttausenden Menschen.
Der Übertragungswege sind die Atmungsorgane, wie z. B. Husten oder Sprechen. Zwar sind Masern eine Kinderkrankheit, aber auch Jugendliche und Erwachsene können sich anstecken, wobei der Krankheitsverlauf hier um ein Vielfaches schlimmer ist als bei Kindern.
Typische Symptome sind neben Hautausschlag unter anderem Husten und Fieber. Es können zudem schwere Komplikationen wie eine Lungen- oder Gehirnhautentzündung auftreten.
Masern verlaufen in zwei Phasen
Phase 1- Das Kind bekommt bis zu 39 Grad Fieber, es fühlt sich matt, die Nase läuft, es hustet, die Augen tränen und das Gesicht wirkt verquollen. Der Zustand des Kindes gleicht dem Stadium einer schweren Erkältung. Das Kind reagiert zusätzlich empfindlich auf Licht. Dieses Symptom der Lichtempfindlichkeit ist nicht typisch für eine Erkältung.
Dass es sich um eine Masernerkrankung handelt, erkennen Sie spätestens, wenn Sie rote Flecken auf der Wangenschleimhaut entdecken. In der Mitte der roten Flecken sitzt ein weißer Fleck. Dies sind die sogenannten Koplik-Flecken. Nach drei bis vier Tagen fällt das Fieber wieder und die Körpertemperatur sinkt auf fast normale Werte.
Phase 2- Es fängt dann der Hautausschlag an, zuerst hinter den Ohren. Danach breiten sich die roten Flecken über das Gesicht und Rücken bis hin zu den Armen und Beinen aus. Das Fieber kommt zurück und kann manchmal bis über 40 Grad ansteigen.
In dieser Phase geht es dem Kind wirklich schlecht. Das Kind liegt teilnahmslos im Bett, ist weinerlich und hat keinen Appetit mehr. Zusätzlich wird es durch eine triefende Nase, Husten, Durchfall und tränende Augen gequält. Am vierten Tag dieser Phase erreicht der Ausschlag die Füße und das Fieber geht zurück. Dem Kind geht es jetzt meist wieder besser und die Krankheit ist nach zehn bis vierzehn Tagen überstanden.
Komplikationen
Bei 10 bis 20 Prozent der Erkrankten führen die Masern zu Komplikationen. Je älter der Patient ist, desto wahrscheinlicher ist ein schwieriger Krankheitsverlauf.
Sollte das Fieber jedoch nicht abklingen, greifen die Viren lebenswichtige Organe an und man sollte sofort einen Arzt aufsuchen.
Es kann auch vorkommen, dass die Viren den Schleimhäuten so zusetzen, dass Gewebe zerstört wird. Dann blutet Ihr Kind aus der Nase, aus dem Mund oder aus dem Po. Durch die Schwächung des Immunsystems können auch Bakterien den Körper befallen, die sonst keine Chance hätten den Körper zu befallen.
In diesem Fall sprechen die Fachleute von einer Superinfektion. Zum Beispiel können sich Bakterien im Mittelohr ansiedeln und es kommt zusätzlich zu einer Mittelohrentzündung. Weitere Folgen können auch eine Lungenentzündung, eine Hepatitis oder eine Bronchitis sein.
Eine seltene, aber schwerwiegende Komplikation ist die gefürchtete Hirnhautentzündung. Von etwa tausend kranken Kindern bekommt eines dieser Erkrankten die sogenannte Masern-Enzephalitis. Das Kind ist in diesem Fall meist nicht mehr bei Bewusstsein, hat Krämpfe und epileptische Anfälle, manche Muskeln sind gelähmt. In wenigen Fällen gehen die Symptome nicht zurück. Manche Kinder bleiben gelähmt oder geistig behindert und im schlimmsten Fall sterben die Kinder an der Masern-Enzephalitis.
Eine weitere schwerwiegende Masernkomplikation ist die sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Diese Erkrankung tritt erst Jahre nach einer Masern-Infektion auf und verläuft immer tödlich. Bei der SSPE siedeln sich die Erreger während der Maserninfektion im Gehirn an und vermehren sich Jahre später und zerstören das Nervengewebe. Ein besonders hohes Risiko besteht für Kinder, die als Säuglinge mit Masern in Kontakt gekommen sind.
November 2019
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